Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1059
BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02 (https://dejure.org/2003,1059)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - XI ZR 154/02 (https://dejure.org/2003,1059)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 (https://dejure.org/2003,1059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen - Rückerstattung von Beträgen mehrerer Überweisungen - Fehlleitung überwiesener Beträge - Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr - Geschäftsbesorgungsvertragliche Weisungen über die ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen

  • Judicialis

    BGB § 667; ; BGB § 670; ; BGB § 675

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 667 670 675
    Auslegung eines Überweisungsauftrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankenrecht - Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlleitung der überwiesenen Beträge infolge Auseinanderfallens der Empfängerbezeichnung und der angegebenen Kundenkontonummer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 667, 670, 675
    Berücksichtigung des Verwendungszwecks bei Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen in Ausnahmefällen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1389
  • ZIP 2002, 1722
  • ZIP 2003, 384
  • MDR 2003, 516
  • WM 2003, 340
  • WM 2003, 430
  • DB 2003, 1620
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02
    Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren.

    Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den beleglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).

    Da die Vereinbarung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überweisungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).

    Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. sowie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02
    Im Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZB Ba. zur Herausgabe verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).

    Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. sowie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02
    Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386, 388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren.
  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02
    Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten begründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 62/96
    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998, 1482, 1484).
  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 145/69

    Objektiver Inhalt eines Überweisungsauftrages - Überweisungsaufträge sind

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - XI ZR 154/02
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Kontonummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der überweisungsrechtlichen Weisung zukommen kann (BGH, Urteil vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998, 1482, 1484).
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 21/06

    Pflichten der Bank nach Beendigung eines Giroverhältnisses; Rückruf von

    a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwendung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszugeben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341).
  • BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

    Zurückverweisung nach Aufhebung eines Grundurteils; Pflichten der

    Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st.Rspr., Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR 61/90, WM 1991, 799, 800 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 433 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.11.2005 - XI ZR 265/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Abwicklung von Zahlungsverkehraufträgen in der

    Dasselbe gilt auf der Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03

    Bankenhaftung: Prüfungspflichten der Bank bei Überweisungsaufträgen im Verfahren

    Die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander bestimmen sich im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflusst (BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 108, 386, 389).

    Die Beklagte handelte damit nicht weisungswidrig, wenn sie sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrages allein nach der ihr übermittelten Kontonummer richtete (BGH NJW 2003, 1389; Gößmann a.a.O., § 52 Rn. 15; vgl. auch - noch zum früheren Magnetband-Clearing-Verfahren - Häuser in: MünchKommHGB, Bd. 5, ZahlungsV Rn. B 169, B 61).

    Auch unabhängig von der fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 (1) des Abkommens schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen Auftragsstrenge es aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen (BGH NJW 2003, 1389; BGHZ 144, 245, 248 ff. = NJW 2000, 2503; OLG Düsseldorf WM 1999, 1363).

    Ein solcher zulässiger Verzicht auf den Namensabgleich liegt hier nach dem geltenden Clearingabkommen vor (BGH NJW 2003, 1389).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2011 - 23 U 30/10

    Einfrieren von Geldern: Anwendbares Recht bei nach EU- Recht und nach einer

    Im Übrigen bestehen im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge, die im Falle der weisungswidrigen Verwendung zur Herausgabe verpflichten (BGH NJW 2003, 1389 f).

    Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen beteiligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsverträge entstehen, entsteht für die beauftragte Bank jeweils die Verpflichtung, mit der empfangenen Valuta entsprechend den erhaltenen Weisungen zu verfahren (BGH WM 2003, 430 ff).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung

    Sie müssen sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (BGH ZIP 2004, 1742, 1743; BGH WM 2003, 430, 433; BGH WM 1991, 799, 800; OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1901).
  • OLG Dresden, 19.03.2007 - 8 U 311/07

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Fehlüberweisung aufgrund falscher

    Zu einem solchen Abgleich waren (BGHZ 108, 386, 389) und sind (BGH, Urteil vom 14.01.2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432) die Empfängerbanken aufgrund der bankenmäßigen Vereinbarungen über den beleglosen Datenaustausch im Inlandszahlungsverkehr nicht verpflichtet; der Hausbank des Überweisenden ist ihrerseits, sofern sie nicht zugleich das Konto des Empfängers führt, eine Prüfung anhand eigener Erkenntnisquellen kaum möglich.
  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 262/07

    Haftung des Notars für fehlerhafte Überweisung

    Angesichts der erheblichen Gefahr einer Fehlleitung der Gelder darf er sich nicht darauf verlassen, dass nach gefestigter Rechtsprechung für die beauftragte Bank im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Empfängerbezeichnung und Kontonummer grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend ist, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGHZ 108, 386, 390 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209; Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - NJW 2003, 1389 f. m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 Sa 1323/04

    Schadensersatz bei Nichtbeachtung der Informationsobliegenheit nach § 2 Abs. 2

    Alsdann hängt von der jeweiligen Sollvorschrift und ihrer Auslegung ab, ob und welche Rechtsfolgen sie auslöst (vgl. zu § 26 BetrVG; BAG, Beschluss vom 13.11.1991, 7 ABR 8/91, AP Nr. 9 zu § 26 BetrVG 1972, zu § 104 Satz 1 Hs. 2 BPersVG: BAG, Urteil vom 20.02.2002, 7 AZR 707/00, AP Nr. 23 zu § 72 LPVG NW, zu § 5 Abs. 1 MuSchG: BAG, Urteil vom 13.06.1996, 2 AZR 736/95 AP Nr. 22 zu § 9 MuSchG 1968; ferner BGH, Urteil vom 14.01.2003, NJW 2003, 1389, Beschluss vom 08.11.1976, DNotZ 1977, 379).
  • OLG Hamm, 18.09.2007 - 34 U 203/07

    Pflicht der Bank zum Kontonummer-Namens-Vergleich bei EZÜ-Überweisungen -

    Zwar sind Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich, da anerkannt ist, daß bei institutsfremden Überweisungen zwischen dem Überweisenden und dem Kreditinstitut des Begünstigten keine Vertragsbeziehungen bestehen (BGH WM 2003, 430; BGHZ 108, 386, 388; BGHZ 103, 143, 145; Palandt/Sprau, BGB, 66. Auflage 2007, § 676 a, Rn. 8).

    Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Banken zueinander nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten-Abkommen und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbegünstigten Kreditinstituterteilten Weisungen beeinflußt (BGH WM 2003, 430; BGHZ 108,386,389).

  • LG Köln, 15.12.2010 - 26 O 119/10

    Ein gemeinnütziger Verein ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt;

  • OLG Schleswig, 27.01.2012 - 5 U 4/12

    Rechtliche Einordnung des Girovertrages; Sorgfaltspflichten der Bank bei

  • LG Bonn, 20.04.2007 - 3 O 407/06

    Rückerstattungsanspruch aus einem Banküberweisungsauftrag und

  • OLG Karlsruhe, 30.03.2011 - 17 U 56/09

    Ansprüche aus erloschenem Girokontovertrag: Zins- und Herausgabeanspruch des

  • LG Cottbus, 08.03.2005 - 2 O 316/04

    Girokontokündigung - Befugnis der Bank zur Entgegennahme von Zahlungen

  • OLG Schleswig, 10.12.2013 - 5 U 104/13

    Fehlüberweisung von einem Notaranderkonto in einem Altfall: Haftungsverteilung

  • LG Düsseldorf, 11.05.2004 - 34 O 111/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht